Betrieblicher Rettungsdienst

Laut § 27 DGUV-Vorschrift 1 muss der Arbeitgeber (über die Ersthelfer hinaus) grundsätzlich einen Betriebssanitäter*in einsetzen, wenn in einer Betriebsstätte mehr als 1.500 Beschäftigte anwesend sind.
Gegenüber dem Ersthelfer*in liegt die Aufgabe des umfangreich ausgebildeten Betriebssanitäters*in in der erweiterten Ersten Hilfe. Neben den grundlegenden Maßnahmen der Ersten Hilfe beherrscht er auch den Einsatz und die Verwendung von Geräten, z.B. Beatmungsbeutel, Sekretabsaugpumpe und Sauerstoffbehandlungsgerät.
 
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